Rechtsprechung
BVerwG, 08.01.2020 - 6 B 72.19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bundesverwaltungsgericht
Automatische Einrichtungen; Form; Justizverwaltungsakt; Kostenansatz; Namenswiedergabe; Unterschrift
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich Vertretungszwangs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 02.03.2020 - 6 KSt 1.20
Automatische Einrichtungen; Form; Justizverwaltungsakt; Kostenansatz; …
Dieses Begehren ist interessengerecht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 72.19 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 8. Januar 2020 - BVerwG 6 B 72.19 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2019 verworfen, ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt hat.
- BVerwG, 19.06.2020 - 6 KSt 3.20
Weitere Erinnerung gegen den Kostenansatz; Präklusion
Dieses Begehren hat das Bundesverwaltungsgericht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 72.19 gewertet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) und die Erinnerung mit Beschluss vom 2. März 2020 - BVerwG 6 KSt 1.20 - zurückgewiesen.